Widerruf von Darlehensverträgen auch bei Anschlussfinanzierungen möglich

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt in einem Hinweisbeschluss vom 29.09.2014 (Az.: 9 U 35/2014), dass auch Anschlussfinanzierungen selbständig widerrufen werden können.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12 entschieden, dass Darlehensprolongationen, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, grundsätzlich nicht selbständig widerrufbar sind.

Das OLG Frankfurt a.M. sieht die BGH-Entscheidung in diesem Fall als nicht einschlägig an. Es liege nämlich keine unechte Abschnittsfinanzierung vor. Eine solche liege nämlich nur dann vor, wenn mit der darlehensgebenden Bank nach Auslaufen der Zinsbindung neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden. Vorliegend wurden die Konditionen aber bereits zu einem Zeitpunkt angepasst, zu dem die Zinsbindung der Ursprungsdarlehen noch lange nicht abgelaufen war, nämlich zweieinhalb Jahre vor dessen Ablauf.

Die Argumente des OLG Frankfurt a.M. sind insbesondere für die Darlehensnehmer interessant, die ihren Darlehensvertrag bereits vor dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, denn für diese Darlehen bestand nach der damaligen Gesetzeslage kein „ewiges“ Widerrufsrecht. In vielen Fällen wurden solche Darlehen dann aber später zu neuen Konditionen verlängert, oftmals bereits einige Jahre, bevor die eigentliche Zinsbindung des Darlehens endete mittels sog. Forward-Darlehen. Mit Hilfe der Argumentation des OLG Frankfurt a.M. lässt sich begründen, dass auch diese Verträge eigenständig widerrufbar sind.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Rechtsanwalt Dietmar Klinger


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