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Zahlungsverweigerung der Versicherung bei gestohlenem Leasingfahrzeug

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anwalt.de-Redaktion

Wer bei der Klärung eines Fahrzeugdiebstahls nur ungenügend mithilft, kann trotz Kaskoversicherung auf dem Schaden sitzen bleiben. Diese Erfahrung musste ein Bielefelder machen, dessen geleaster Audi A3 nach eigenen Angaben gestohlen worden war. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte ihn zur Zahlung von knapp 13.000 Euro plus Zinsen an das Leasingunternehmen.

Rückgabe oder Übernahme

Nachdem die Leasingzeit abgelaufen war, sollte der Betroffene das Auto wie vereinbart an die Leasingfirma zurückgeben. Zu deren Überraschung teilte der Kunde allerdings mit, dass der Audi wenige Tage vorher in Berlin gestohlen worden sei. Eine Rückgabe war damit nicht mehr möglich und die Versicherung sollte einspringen.

Bei Vertragsschluss war im Rahmen zulässiger AGB vereinbart worden, dass der Kunde die sogenannte Sachgefahr für das Leasingfahrzeug übernehmen sollte. Während also die Leasingfirma wie üblich das Eigentum an dem Auto behielt, hatte der Leasingnehmer nicht nur die Raten zu zahlen, sondern auch das Risiko zu tragen, dass das Auto beschädigt wird oder abhandenkommt.

Zweifel an Versicherungsfall

Um den Vertragspartner abzusichern, hatte das Unternehmen wie vereinbart im Namen des Kunden eine entsprechende Kaskoversicherung abgeschlossen. Die jedoch hatte erhebliche Zweifel an der Geschichte mit dem Diebstahl. So gab es keine Zeugen und einer der beiden zurückgegebenen Schlüssel passte gar nicht zu dem Leasingfahrzeug. Entsprechend verweigerte die Versicherung die Schadensregulierung. Das hatte sie dem Leasingnehmer auch mitgeteilt, der darauf nicht reagierte.

Das Leasingunternehmen wollte nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben und reichte Klage ein – nicht gegen die Versicherung, sondern gegen den Kunden. Der sollte den ermittelten Restwert des verschwundenen Fahrzeuges ersetzen, immerhin knapp 13.000 Euro. Er hingegen meinte, das Leasingunternehmen müsse sich weiter an die Versicherung halten. Dafür sei sie schließlich abgeschlossen worden. Außerdem habe das Leasingunternehmen zugesagt, die Schadensbearbeitung vorzunehmen.

Leasingnehmer in der Pflicht

Die Richter entschieden aber zugunsten des Unternehmens und verurteilten dessen Kunden zur Zahlung. Schließlich hatte die Versicherung ihre Leistung bereits ausdrücklich verweigert. Ein weiteres gerichtliches oder außergerichtliches Vorgehen der Leasingfirma gegen die Versicherung wäre nicht Erfolg versprechend. Schließlich kann das Unternehmen keine weiteren Angaben zu dem bezweifelten Diebstahl machen. Dazu wäre allenfalls der beklagte Kunde in der Lage.

Dessen Angaben beschränkten sich aber im Verfahren weitgehend auf die Aussage, er sei nach Berlin gefahren und habe später das Fahrzeug dort, wo er es abgestellt hatte, nicht mehr wiedergefunden. Das genügt nicht, um von einem Versicherungsfall ausgehen zu können. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine sogenannte Deckungsklage des Leasingunternehmens gegen die Versicherung wenig Erfolg versprechend gewesen.

(OLG Hamm, Urteil v. 10.03.2014, Az.: 18 U 84/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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