Anlage 1 AbfAEV - (zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)Lehrgangsinhalte
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere - a)
den Anwendungsbereich, - b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen, - c)
die Abfallhierarchie, - d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), - e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, - f)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht, - g)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht, - h)
die Überlassungspflichten, - i)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, - j)
die Beauftragung Dritter, - k)
die Register- und Nachweispflichten, - l)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, - m)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und - n)
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere - a)
diese Verordnung, - b)
die Nachweisverordnung, - c)
die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und - d)
die Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
das Recht der Abfallverbringung, - 4.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen, - 5.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung, - 6.
sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind, - 7.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie - 8.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.