Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:
- 1.
Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: - a)
als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro; - b)
als Prozentsatz des gebildeten Kapitals; - c)
als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags; - d)
als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen; - e)
als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos; - f)
ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
- 2.
folgende anlassbezogene Kosten: - a)
für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung; - b)
für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes; - c)
für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
- 1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche, - 2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie - 3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
Anwälte zum AltZertG

Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden

Rechtsanwältin Astrid Basten
47574 Goch

Anwalt Jonas van de Wiel
6221 VA Maastricht