Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Anwälte zum AO 1977
Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
10174 New York
Lawyer & Solicitor Sven Walker
M5H 3M7 Toronto
Rechtsanwalt Martin Weinhardt
84111 Salt Lake City