Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die überbaubare Grundstücksfläche, - 2.
die zulässige Grundfläche, - 3.
die zu erwartende Versiegelung oder - 4.
die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
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