(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Anwälte zum BeamtStG
![Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn](https://www.anwalt.de/img_cache/d6/d6a37a46fc016fc2a76d36aa7d8ac5ac.png)
Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel
![Profil-Bild Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz](https://www.anwalt.de/img_cache/cc/cc9267efaa0d7d964e01871a551dc43b.png)
Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn
![Profil-Bild Rechtsanwalt Malte Brix](https://www.anwalt.de/img_cache/ba/ba6057ea40b50e50ab92e0ed2afc53b3.png)
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin