BeamtStG - Beamtenstatusgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Beamtenverhältnis
- § 3 BeamtStG - Beamtenverhältnis
- § 4 BeamtStG - Arten des Beamtenverhältnisses
- § 5 BeamtStG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- § 6 BeamtStG - Beamtenverhältnis auf Zeit
- § 7 BeamtStG - Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
- § 8 BeamtStG - Ernennung
- § 9 BeamtStG - Kriterien der Ernennung
- § 10 BeamtStG - Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
- § 11 BeamtStG - Nichtigkeit der Ernennung
- § 12 BeamtStG - Rücknahme der Ernennung
- Abschnitt 3Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
- § 13 BeamtStG - Grundsatz
- § 14 BeamtStG - Abordnung
- § 15 BeamtStG - Versetzung
- § 16 BeamtStG - Umbildung einer Körperschaft
- § 17 BeamtStG - Rechtsfolgen der Umbildung
- § 18 BeamtStG - Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
- § 19 BeamtStG - Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
- Abschnitt 4Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
- Abschnitt 5Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 21 BeamtStG - Beendigungsgründe
- § 22 BeamtStG - Entlassung kraft Gesetzes
- § 23 BeamtStG - Entlassung durch Verwaltungsakt
- § 24 BeamtStG - Verlust der Beamtenrechte
- § 25 BeamtStG - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
- § 26 BeamtStG - Dienstunfähigkeit
- § 27 BeamtStG - Begrenzte Dienstfähigkeit
- § 28 BeamtStG - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
- § 29 BeamtStG - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
- § 30 BeamtStG - Einstweiliger Ruhestand
- § 31 BeamtStG - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
- § 32 BeamtStG - Wartezeit
- Abschnitt 6Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 33 BeamtStG - Grundpflichten
- § 34 BeamtStG - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
- § 35 BeamtStG - Folgepflicht
- § 36 BeamtStG - Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- § 37 BeamtStG - Verschwiegenheitspflicht
- § 38 BeamtStG - Diensteid
- § 39 BeamtStG - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
- § 40 BeamtStG - Nebentätigkeit
- § 41 BeamtStG - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 42 BeamtStG - Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- § 43 BeamtStG - Teilzeitbeschäftigung
- § 44 BeamtStG - Erholungsurlaub
- § 45 BeamtStG - Fürsorge
- § 46 BeamtStG - Mutterschutz und Elternzeit
- § 47 BeamtStG - Nichterfüllung von Pflichten
- § 48 BeamtStG - Pflicht zum Schadensersatz
- § 49 BeamtStG - Übermittlungen bei Strafverfahren
- § 50 BeamtStG - Personalakte
- § 51 BeamtStG - Personalvertretung
- § 52 BeamtStG - Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
- § 53 BeamtStG - Beteiligung der Spitzenorganisationen
- Abschnitt 7Rechtsweg
- Abschnitt 8Spannungs- und Verteidigungsfall
- Abschnitt 9Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland
- Abschnitt 10Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal
- Abschnitt 11Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum BeamtStG
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Welche Voraussetzungen sind für das Beamtenverhältnis zu erfüllen?
Eine Person, die die Beamtenlaufbahn anstrebt, muss u. a. die freiheitliche demokratische Grundordnung wahren, die Probezeit über einen Zeitraum von drei Jahren absolviert haben sowie deutscher Staatsngehöriger sein. -
Wann endet das Beamtenverhältnis?
Das Beamtenverhältnis endet beispielsweise, wenn der Beamte entlassen wird, in den Ruhestand eintritt bzw. versetzt wird, seine Beamtenrechte aufgrund einer Freiheitsstrafe verliert oder aus dem Dienst durch ein Urteil eines Disziplinargerichts entfernt wird. -
Welche Pflichten hat ein Beamter?
Ein Beamter muss u. a. unparteiisch arbeiten, sein Amt zum Allgemeinwohl ausführen, für eine freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, seine Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen ausüben und einen Diensteid leisten. -
Welche Rechte hat ein Beamter?
Ein Beamter hat das Recht auf einen jährlichen Erholungsurlaub, Elternzeit, Einsicht in die Personalakte sowie auf eine Teilzeitbeschäftigung.
Über das BeamtStG
Was ist das BeamtStG?Das Beamtenstatusgesetz – abgekürzt BeamtStG – regelt die rechtliche Stellung der Beamten der Länder und Gemeinden. 2009 löste das BeamtStG das bisherige Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ab.
Das BeamtStG beinhaltet 11 Abschnitte mit insgesamt 63 Paragrafen.
- I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
- II. Abschnitt: Beamtenverhältnis (§§ 3–12)
- III. Abschnitt: Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung (§§ 13–19)
- IV. Abschnitt: Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen (§ 20)
- V. Abschnitt: Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 21–32)
- VI. Abschnitt: Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33–53)
- VII. Abschnitt: Rechtsweg (§ 54)
- VIII. Abschnitt: Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55–59)
- IX. Abschnitt: Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland (§ 60)
- X. Abschnitt: Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal (§ 61)
- XI. Abschnitt: Schlussvorschriften (§§ 62–63)
§ 7 des Beamtenstatusgesetzes setzt die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses fest. Derjenige, der die Beamtenlaufbahn anstrebt, muss
- die freiheitliche demokratische Grundordnung wahren, die z. B. die Menschenwürde und Rechtsstaatlichkeit umfasst,
- die Probezeit über einen Zeitraum von drei Jahren absolviert haben,
- deutscher Staatsangehöriger sein oder
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU bzw. Islands, Lichtensteins, Norwegens oder der Schweiz besitzen.
§ 21 (BeamtStG) hält fest, wann ein Beamtenverhältnis endet. Das ist dann der Fall, wenn der Beamte
- entlassen wird,
- in den Ruhestand eintritt bzw. versetzt wird,
- seine Beamtenrechte aufgrund einer Freiheitsstrafe verliert oder
- aus dem Dienst durch ein Urteil eines Disziplinargerichts entfernt wird.
Im sechsten Abschnitt wird eine Reihe von Pflichten aufgeführt, die für Beamte gelten. Sie müssen unter anderem
- unparteiisch arbeiten,
- ihr Amt zum Allgemeinwohl ausführen,
- für eine freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten,
- ihre Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen ausüben,
- ihre Vorgesetzten unterstützen, beraten sowie deren dienstliche Anordnungen ausführen, d. h. sie sind zur Folgepflicht angehalten (§ 35 BeamtStG),
- Verschwiegenheit über ihre dienstlichen Aufgaben wahren, d. h. sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG),
- einen Diensteid leisten,
- ihrem Dienstherrn eine Nebentätigkeit mitteilen,
- ihnen angebotene Belohnungen oder Geschenke ablehnen, auch wenn das Beamtenverhältnis bereits beendet wurde,
- ihr Gesicht unverhüllt lassen, außer es liegen dienstliche oder gesundheitliche Gründe vor.
Die Rechte von Beamten
Beamte besitzen eine Vielzahl von Rechten, die ebenfalls im sechsten Abschnitt erläutert werden. Dazu zählt unter anderem, dass
- sie die Möglichkeit haben, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen,
- ihnen jährlicher Erholungsurlaub zusteht,
- ihnen Elternzeit sowie Mutterschutz gewährleistet wird,
- sie Einsicht in ihre Personalakte haben,
- sie sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenschließen.