(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
- 1.
das Bundesverwaltungsamt, - 2.
die Service-Center der Generalzolldirektion, - 3.
das Bundessprachenamt, - 4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr, - 5.
das Katholische Militärbischofsamt, - 6.
die Universitäten der Bundeswehr, - 7.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist, - 8.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.