BNatSchG 2009 - Bundesnaturschutzgesetz
- Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 BNatSchG 2009 - Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- § 2 BNatSchG 2009 - Verwirklichung der Ziele
- § 3 BNatSchG 2009 - Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden
- § 4 BNatSchG 2009 - Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
- § 5 BNatSchG 2009 - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
- § 6 BNatSchG 2009 - Beobachtung von Natur und Landschaft
- § 7 BNatSchG 2009 - Begriffsbestimmungen
- Kapitel 2Landschaftsplanung
- § 8 BNatSchG 2009 - Allgemeiner Grundsatz
- § 9 BNatSchG 2009 - Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 10 BNatSchG 2009 - Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
- § 11 BNatSchG 2009 - Landschaftspläne und Grünordnungspläne
- § 12 BNatSchG 2009 - Zusammenwirken der Länder bei der Planung
- Kapitel 3Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 13 BNatSchG 2009 - Allgemeiner Grundsatz
- § 14 BNatSchG 2009 - Eingriffe in Natur und Landschaft
- § 15 BNatSchG 2009 - Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 16 BNatSchG 2009 - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 17 BNatSchG 2009 - Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 18 BNatSchG 2009 - Verhältnis zum Baurecht
- § 19 BNatSchG 2009 - Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
- Kapitel 4Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Abschnitt 1Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 20 BNatSchG 2009 - Allgemeine Grundsätze
- § 21 BNatSchG 2009 - Biotopverbund, Biotopvernetzung
- § 22 BNatSchG 2009 - Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft
- § 23 BNatSchG 2009 - Naturschutzgebiete
- § 24 BNatSchG 2009 - Nationalparke, Nationale Naturmonumente
- § 25 BNatSchG 2009 - Biosphärenreservate
- § 26 BNatSchG 2009 - Landschaftsschutzgebiete
- § 27 BNatSchG 2009 - Naturparke
- § 28 BNatSchG 2009 - Naturdenkmäler
- § 29 BNatSchG 2009 - Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 30 BNatSchG 2009 - Gesetzlich geschützte Biotope
- § 30a BNatSchG 2009 - Ausbringung von Biozidprodukten
- Abschnitt 2Netz „Natura 2000“
- § 31 BNatSchG 2009 - Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
- § 32 BNatSchG 2009 - Schutzgebiete
- § 33 BNatSchG 2009 - Allgemeine Schutzvorschriften
- § 34 BNatSchG 2009 - Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
- § 35 BNatSchG 2009 - Gentechnisch veränderte Organismen
- § 36 BNatSchG 2009 - Pläne
- Abschnitt 1Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- Kapitel 5Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Allgemeiner Artenschutz
- § 39 BNatSchG 2009 - Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 40 BNatSchG 2009 - Ausbringen von Pflanzen und Tieren
- § 40a BNatSchG 2009 - Maßnahmen gegen invasive Arten
- § 40b BNatSchG 2009 - Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
- § 40c BNatSchG 2009 - Genehmigungen
- § 40d BNatSchG 2009 - Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
- § 40e BNatSchG 2009 - Managementmaßnahmen
- § 40f BNatSchG 2009 - Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 41 BNatSchG 2009 - Vogelschutz an Energiefreileitungen
- § 42 BNatSchG 2009 - Zoos
- § 43 BNatSchG 2009 - Tiergehege
- Abschnitt 3Besonderer Artenschutz
- § 44 BNatSchG 2009 - Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
- § 45 BNatSchG 2009 - Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 45a BNatSchG 2009 - Umgang mit dem Wolf
- § 45b BNatSchG 2009 - Betrieb von Windenergieanlagen an Land
- § 45c BNatSchG 2009 - Repowering von Windenergieanlagen an Land
- § 45d BNatSchG 2009 - Nationale Artenhilfsprogramme
- § 46 BNatSchG 2009 - Nachweispflicht
- § 47 BNatSchG 2009 - Einziehung und Beschlagnahme
- Abschnitt 4Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen
- § 48 BNatSchG 2009 - Zuständige Behörden für den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
- § 48a BNatSchG 2009 - Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
- § 49 BNatSchG 2009 - Mitwirkung der Zollbehörden
- § 50 BNatSchG 2009 - Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten
- § 51 BNatSchG 2009 - Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden
- § 51a BNatSchG 2009 - Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
- Abschnitt 5Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen
- Abschnitt 6Ermächtigungen
- Kapitel 6Meeresnaturschutz
- § 56 BNatSchG 2009 - Geltungs- und Anwendungsbereich
- § 56a BNatSchG 2009 - Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
- § 57 BNatSchG 2009 - Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 58 BNatSchG 2009 - Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Kapitel 7Erholung in Natur und Landschaft
- Kapitel 8Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
- Kapitel 9Eigentumsbindung, Befreiungen
- Kapitel 10Bußgeld- und Strafvorschriften
- Kapitel 11Übergangs- und Überleitungsvorschrift
Die wichtigsten Fragen zum BNatSchG 2009
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Was ist das Bundesnaturschutzgesetz?
Das BNatSchG regelt die Aufgaben, aber auch die Instrumente von Naturschutz sowie Landschaftspflege und bildet damit die rechtliche Basis der Schutzgüter Natur und Landschaft. -
Welche Ziele verfolgt das Bundesnaturschutzgesetz?
Es sieht die Natur als Lebensgrundlage für den Menschen sowie als Voraussetzung für seine Erholung an und will daher Natur und Landschaft schützen, entwickeln und – falls nötig – wiederherstellen. -
Wie ist das Bundesnaturschutzgesetz aufgebaut?
Das BNatSchG gliedert sich in elf Kapitel und im Ganzen 74 Paragrafen. -
Wie hat sich das Bundesnaturschutzgesetz geschichtlich entwickelt?
Der Ursprung des Gesetzes liegt im am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG), das bis 1976 als Rahmengesetz größteils noch Gültigkeit hatte.
Über das BNatSchG 2009
Was ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)?Das BNatSchG regelt sowohl die Aufgaben als auch die Instrumente von Naturschutz und Landschaftspflege. Es stellt somit die rechtliche Basis der Schutzgüter Natur und Landschaft dar.
Diese Schutzgüter umfassen u. a. den Artenschutz, Biotopschutz und gesetzlich geschützte Flächen. Hinzu kommen Vorschriften zur Beteiligung von Naturschutzverbänden und Naturschutzbehörden.
Seit der Föderalismusreform dürfen die Bundesländer in Fragen des Naturschutzrechts von der Bundesgesetzgebung abweichende Gesetze erlassen. Davon ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes und die Regelungen des Artenschutzes.
Das BNatSchG erlangte ursprünglich im Dezember 1976 Gesetzeskraft und ersetzte das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935. Wer das Gesetz nicht einhält, dem drohen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.
Welche Ziele verfolgt das BNatSchG?
Das Gesetz betrachtet die Natur als Lebensgrundlage für den Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung. Zusammengefasst geht es darum, Natur und Landschaft zu schützen, zu entwickeln und – wenn nötig – wiederherzustellen. Alle Bürger sind aufgefordert, ihren Beitrag dazu zu leisten (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).
§ 39 BNatSchG enthält z. B. Vorgaben zum Rückschnitt von wild wachsenden Hecken und Bäumen oder zum gewerbsmäßigen Sammeln von in der Natur vorkommenden Pflanzen. Geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume dürfen nicht ohne Weiteres beeinträchtigt werden.
Zudem stellt das BNatSchG die Verbindung zum europäischen Naturschutzprogramm Natura 2000 her. Durch dieses Programm soll ein europäisches Netz aus miteinander verbundenen Schutzgebieten aufgebaut werden, das die einheimische Natur in Europa erhalten soll.
Wie ist das BNatSchG aufgebaut?
Das BNatSchG besteht aus elf Kapiteln und insgesamt 74 Paragrafen:
- Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1–7)
- Kapitel 2: Landschaftsplanung (§§ 8–12)
- Kapitel 3: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13–19)
- Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20–36)
- Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37–55)
- Kapitel 6: Meeresnaturschutz (§§ 56–58)
- Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59–62)
- Kapitel 8: Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (§§ 63 und 64)
- Kapitel 9: Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 65–68)
- Kapitel 10: Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69–73)
- Kapitel 11: Übergangs- und Überleitungsregelungen (§§ 74)
Wie hat sich das BNatSchG geschichtlich entwickelt?
Das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) blieb nach dem Zweiten Weltkrieg mit Ausnahme des Paragrafen 24 – dessen entschädigungslose Eigentumsbeschränkung bei Naturschutzfragen nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach – in Deutschland gültig. In den folgenden Jahren traten in den verschiedenen Bundesländern eigene Naturschutzgesetze in Kraft. Aufgrund der Forderung, den Naturschutz zu verbessern, entstand ab den 1960er Jahren eine Diskussion um ein neues, bundesweit gültiges Naturschutzgesetz.
Am 24. Dezember 1976 trat schließlich ein neues Rahmengesetz in Kraft. Ein solches Rahmengesetz ist dadurch gekennzeichnet, dass es den Rechtsbereich nicht vollständig regelt. Somit wurden die Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer nicht aufgehoben, sondern an das neue Bundesgesetz angepasst.
Nachdem die neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland beigetreten waren, ersetzte es in diesen das bis dahin gültige Landeskulturgesetz. Im Jahr 2002 erlangte eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes Gesetzeskraft, die u. a. die Mitwirkung der Naturschutzverbände stärkte. Am 1. März 2010 trat im Zuge der Föderalismusreform schließlich die letzte Neufassung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Kraft.