(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
- 1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, - 3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon - a)
nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder - b)
Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
- 4.
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, - 3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn - a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, - b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder - c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
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