BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
- Erster Teil
Der Rechtsanwalt - Zweiter Teil
Zulassung und allgemeine Vorschriften - Erster Abschnitt
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - § 4 BRAO - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
- § 5 BRAO - (weggefallen)
- § 6 BRAO - Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- § 7 BRAO - Versagung der Zulassung
- § 8 BRAO - (weggefallen)
- § 9 BRAO - (weggefallen)
- § 10 BRAO - Aussetzung des Zulassungsverfahrens
- § 11 BRAO - (weggefallen)
- § 12 BRAO - Zulassung
- § 12a BRAO - Vereidigung
- § 13 BRAO - Erlöschen der Zulassung
- § 14 BRAO - Rücknahme und Widerruf der Zulassung
- § 15 BRAO - Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
- § 16 BRAO - (weggefallen)
- § 17 BRAO - Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- Zweiter Abschnitt
Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis - § 18 BRAO - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 19 bis 21 BRAO - (weggefallen)
- § 22 BRAO - (weggefallen)
- § 23 BRAO - (weggefallen)
- § 24 BRAO - (weggefallen)
- (XXXX) §§ 25 und 26 BRAO - (weggefallen)
- § 27 BRAO - Kanzlei
- § 28 BRAO - (weggefallen)
- § 29 BRAO - Befreiung von der Kanzleipflicht
- § 29a BRAO - Kanzleien in anderen Staaten
- § 30 BRAO - Zustellungsbevollmächtigter
- § 31 BRAO - Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
- § 31a BRAO - Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- § 31b BRAO - Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
- § 31c BRAO - Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
- § 31d BRAO - Verordnungsermächtigung
- Dritter Abschnitt
Verwaltungsverfahren - § 32 BRAO - Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
- § 33 BRAO - Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 34 BRAO - Zustellung
- § 35 BRAO - Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
- § 36 BRAO - Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
- § 37 BRAO - Ersetzung der Schriftform
- (XXXX) §§ 38 bis 42 BRAO - (weggefallen)
- Erster Abschnitt
- Dritter Teil
Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte - Erster Abschnitt
Allgemeines - § 43 BRAO - Allgemeine Berufspflicht
- § 43a BRAO - Grundpflichten
- § 43b BRAO - Werbung
- § 43c BRAO - Fachanwaltschaft
- § 43d BRAO - Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
- § 43e BRAO - Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 43f BRAO - Kenntnisse im Berufsrecht
- § 44 BRAO - Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
- § 45 BRAO - Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
- § 46 BRAO - Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
- § 46a BRAO - Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- § 46b BRAO - Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
- § 46c BRAO - Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
- § 47 BRAO - Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
- § 48 BRAO - Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
- § 49 BRAO - Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
- § 49a BRAO - Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
- § 49b BRAO - Vergütung
- § 49c BRAO - Einreichung von Schutzschriften
- § 50 BRAO - Handakten
- § 51 BRAO - Berufshaftpflichtversicherung
- § 52 BRAO - Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
- § 53 BRAO - Bestellung einer Vertretung
- § 54 BRAO - Befugnisse der Vertretung
- § 55 BRAO - Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
- § 56 BRAO - Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- § 57 BRAO - Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
- § 58 BRAO - Mitgliederakten
- § 59 BRAO - Ausbildung von Referendaren
- § 59a BRAO - Satzungskompetenz
- Zweiter Abschnitt
Berufliche Zusammenarbeit - § 59b BRAO - Berufsausübungsgesellschaften
- § 59c BRAO - Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
- § 59d BRAO - Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
- § 59e BRAO - Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
- § 59f BRAO - Zulassung
- § 59g BRAO - Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
- § 59h BRAO - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
- § 59i BRAO - Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
- § 59j BRAO - Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
- § 59k BRAO - Rechtsdienstleistungsbefugnis
- § 59l BRAO - Vertretung vor Gerichten und Behörden
- § 59m BRAO - Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
- § 59n BRAO - Berufshaftpflichtversicherung
- § 59o BRAO - Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
- § 59p BRAO - Rechtsanwaltsgesellschaft
- § 59q BRAO - Bürogemeinschaft
- Erster Abschnitt
- Vierter Teil
Die Rechtsanwaltskammern - Erster Abschnitt
Allgemeines - Zweiter Abschnitt
Organe der Rechtsanwaltskammer - Erster UnterabschnittVorstand
- § 63 BRAO - Zusammensetzung des Vorstandes
- § 64 BRAO - Wahlen zum Vorstand
- § 65 BRAO - Voraussetzungen der Wählbarkeit
- § 66 BRAO - Verlust der Wählbarkeit
- § 67 BRAO - Recht zur Ablehnung der Wahl
- § 68 BRAO - Wahlperiode
- § 69 BRAO - Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
- § 70 BRAO - Sitzungen des Vorstandes
- § 71 BRAO - Beschlussfähigkeit des Vorstandes
- § 72 BRAO - Beschlüsse des Vorstandes
- § 73 BRAO - Aufgaben des Vorstandes
- § 73a BRAO - Einheitliche Stelle
- § 73b BRAO - Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
- § 74 BRAO - Rügerecht des Vorstandes
- § 74a BRAO - Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 75 BRAO - Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
- § 76 BRAO - Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 77 BRAO - Abteilungen des Vorstandes
- Zweiter Unterabschnitt
Präsidium - § 78 BRAO - Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
- § 79 BRAO - Aufgaben des Präsidiums
- § 80 BRAO - Aufgaben des Präsidenten
- § 81 BRAO - Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
- § 82 BRAO - Aufgaben des Schriftführers
- § 83 BRAO - Aufgaben des Schatzmeisters
- § 84 BRAO - Einziehung rückständiger Beiträge
- Dritter Unterabschnitt
Kammerversammlung - § 85 BRAO - Einberufung der Kammerversammlung
- § 86 BRAO - Einladung und Einberufungsfrist
- § 86a BRAO - Durchführung der Kammerversammlung
- § 87 BRAO - Ankündigung der Tagesordnung
- § 88 BRAO - Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
- § 89 BRAO - Aufgaben der Kammerversammlung
- (XXXX) §§ 90 und 91 BRAO - (weggefallen)
- Erster UnterabschnittVorstand
- Erster Abschnitt
- Fünfter Teil
Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - Erster Abschnitt
Das Anwaltsgericht - § 92 BRAO - Bildung des Anwaltsgerichts
- § 93 BRAO - Besetzung des Anwaltsgerichts
- § 94 BRAO - Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
- § 95 BRAO - Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
- § 96 BRAO - Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
- § 97 BRAO - Geschäftsverteilung
- § 98 BRAO - Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
- § 99 BRAO - Amts- und Rechtshilfe
- Zweiter Abschnitt
Der Anwaltsgerichtshof - § 100 BRAO - Bildung des Anwaltsgerichtshofes
- § 101 BRAO - Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
- § 102 BRAO - Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
- § 103 BRAO - Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
- § 104 BRAO - Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
- § 105 BRAO - Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
- Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen - § 106 BRAO - Besetzung des Senats für Anwaltssachen
- § 107 BRAO - Rechtsanwälte als Beisitzer
- § 108 BRAO - Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
- § 109 BRAO - Beendigung des Amtes als Beisitzer
- § 110 BRAO - Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
- § 111 BRAO - Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
- § 112 BRAO - Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
- Vierter Abschnitt
Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - § 112a BRAO - Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
- § 112b BRAO - Örtliche Zuständigkeit
- § 112c BRAO - Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
- § 112d BRAO - Klagegegner und Vertretung
- § 112e BRAO - Berufung
- § 112f BRAO - Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
- § 112g BRAO - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- § 112h BRAO - Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
- Erster Abschnitt
- Sechster Teil
Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen - § 113 BRAO - Ahndung einer Pflichtverletzung
- § 113a BRAO - Leitungspersonen
- § 113b BRAO - Rechtsnachfolger
- § 114 BRAO - Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
- § 114a BRAO - Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
- § 115 BRAO - Verjährung von Pflichtverletzungen
- § 115a BRAO - Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
- § 115b BRAO - Anderweitige Ahndung
- Siebenter Teil
Anwaltsgerichtliches Verfahren - Erster Abschnitt
Allgemeines - Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensregeln - § 116 BRAO - Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- § 117 BRAO - Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
- § 117a BRAO - Verteidigung
- § 117b BRAO - Akteneinsicht
- § 118 BRAO - Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
- § 118a BRAO - Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
- § 118b BRAO - Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- Zweiter Unterabschnitt
Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften - § 118c BRAO - Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
- § 118d BRAO - Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
- § 118e BRAO - Besonderer Vertreter
- § 118f BRAO - Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
- § 118g BRAO - Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug - Erster Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Verfahrens - § 121 BRAO - Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- § 122 BRAO - Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
- § 123 BRAO - Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- (XXXX) §§ 124 bis 129 BRAO - (weggefallen)
- § 130 BRAO - Inhalt der Anschuldigungsschrift
- § 131 BRAO - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
- § 132 BRAO - Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
- § 133 BRAO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
- Dritter Unterabschnitt
Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht - § 134 BRAO - Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
- § 135 BRAO - (weggefallen)
- § 136 BRAO - (weggefallen)
- § 137 BRAO - Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
- § 138 BRAO - Verlesen von Protokollen
- § 139 BRAO - Entscheidung des Anwaltsgerichts
- § 140 BRAO - Protokollführer
- § 141 BRAO - Ausfertigung der Entscheidungen
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Rechtsmittel - Erster Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts - Zweiter Unterabschnitt
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
- Erster Unterabschnitt
- Vierter Abschnitt
Sicherung von Beweisen - Fünfter Abschnitt
Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme - § 150 BRAO - Voraussetzung für das Verbot
- § 150a BRAO - Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
- § 151 BRAO - Mündliche Verhandlung
- § 152 BRAO - Abstimmung über das Verbot
- § 153 BRAO - Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
- § 154 BRAO - Zustellung des Beschlusses
- § 155 BRAO - Wirkungen des Verbots
- § 156 BRAO - Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
- § 157 BRAO - Beschwerde
- § 158 BRAO - Außerkrafttreten des Verbots
- § 159 BRAO - Aufhebung des Verbots
- § 159a BRAO - Dreimonatsfrist
- § 159b BRAO - Prüfung der Fortdauer des Verbots
- § 160 BRAO - Mitteilung des Verbots
- § 161 BRAO - Bestellung einer Vertretung
- § 161a BRAO - Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
- Erster Abschnitt
- Achter Teil
Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - Erster Abschnitt
Allgemeines - Zweiter Abschnitt
Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - § 164 BRAO - Besondere Voraussetzung für die Zulassung
- § 165 BRAO - Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
- § 166 BRAO - Vorschlagslisten für die Wahl
- § 167 BRAO - Prüfung des Wahlausschusses
- § 167a BRAO - Akteneinsicht
- § 168 BRAO - Entscheidung des Wahlausschusses
- § 169 BRAO - Mitteilung des Wahlergebnisses
- § 170 BRAO - Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
- § 171 BRAO - (weggefallen)
- Dritter Abschnitt
Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - Erster Unterabschnitt
Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof - Zweiter Unterabschnitt
Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- Erster Unterabschnitt
- Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
- Erster Abschnitt
- Neunter Teil
Die Bundesrechtsanwaltskammer - Erster Abschnitt
Allgemeines - Zweiter Abschnitt
Organe der Bundesrechtsanwaltskammer - Erster Unterabschnitt
Präsidium - § 179 BRAO - Zusammensetzung des Präsidiums
- § 180 BRAO - Wahlen zum Präsidium
- § 181 BRAO - Recht zur Ablehnung der Wahl
- § 182 BRAO - Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
- § 183 BRAO - Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
- § 184 BRAO - Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 185 BRAO - Aufgaben des Präsidenten
- § 186 BRAO - Aufgaben des Schatzmeisters
- Zweiter Unterabschnitt
Hauptversammlung - Dritter Unterabschnitt
Satzungsversammlung
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Schlichtung
- Erster Abschnitt
- Zehnter Teil
Kosten in Anwaltssachen - Erster Abschnitt
Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern - Zweiter Abschnitt
Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen - Dritter Abschnitt
Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung - § 195 BRAO - Gerichtskosten
- § 196 BRAO - Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
- § 197 BRAO - Kostenpflicht des Verurteilten
- § 197a BRAO - Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- § 198 BRAO - Haftung der Rechtsanwaltskammer
- § 199 BRAO - Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
- (XXXX) §§ 200 bis 203 BRAO - (weggefallen)
- Erster Abschnitt
- Elfter Teil
Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung - Zwölfter Teil
Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften - Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften - § 208 BRAO - Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
- § 209 BRAO - Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
- § 209a BRAO - Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
- § 210 BRAO - Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
- § 211 BRAO - Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
- § 212 BRAO - Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
- Anlage 1 BRAO - (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
- Anlage 2 BRAO - (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis
Die wichtigsten Fragen zum BRAO
-
Was ist die Bundesrechtsanwaltsordnung?
Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Anwälte in Deutschland. -
Welchen Inhalt hat die BRAO?
Die BRAO behandelt insbesondere die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten und anderen Personen. -
Welche Pflichten haben Anwälte nach der BRAO?
Dazu gehören u. a. die gewissenhafte und sorgfältige Ausübung des Berufs, der würdige Umgang mit dem von Ratsuchenden entgegengebrachten Vertrauen sowie die Verschwiegenheitspflicht. -
Welche anderen Gesetze gelten für den Anwaltsberuf?
Weitere Regelungen zur Tätigkeit von Anwälten finden sich in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Über das BRAO
Das Wichtigste in Kürze- Die BRAO regelt das anwaltliche Berufsrecht.
- Dies umfasst Themen wie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts gegenüber seinen Mandanten und anderen Personen.
- Wenn ein Rechtsanwalt gegen die BRAO verstößt, kann dies durch ein gesondertes Verfahren geahndet werden.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Anwälte in Deutschland. Insbesondere definiert es die Aufgabe eines Rechtsanwalts, die vor allem die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten darstellt.
Zudem bestimmt es, dass jedermann das Recht hat, sich in rechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vertreten zu lassen. Eine Vertretung kommt insbesondere
- vor Gerichten,
- vor Behörden und
- vor Schiedsgerichten
Die wichtigsten Inhalte der BRAO
Die BRAO ist in zwölf Teile gegliedert. Die ersten drei Teile beschäftigen sich mit den Grundideen eines Rechtsanwalts und den Voraussetzungen der Zulassung zu diesem Beruf. Außerdem definiert insbesondere der dritte Teil alles zu den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts im Verhältnis zu seinen Mandanten und zu anderen Personen. Dies umfassen unter anderem
- die gewissenhafte und sorgfältige Ausübung des Berufs,
- den würdigen Umgang mit dem Vertrauen, die ihm die Ratsuchenden entgegenbringen,
- die Verschwiegenheitspflicht.
- Anwaltsgericht,
- Anwaltsgerichtshof und
- Bundesgerichtshof in Anwaltssachen.
Sonstige heranzuziehende Gesetze
Die BRAO regelt zwar selbst bereits einige Gebiete, die für das Tätigwerden als Anwalt von hoher Relevanz sind. Allerdings sind weitere Teilbereiche im Hinblick auf die Berufsausübung auf unterschiedliche Gesetze verteilt.
So regelt die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die in der BRAO festgelegten Pflichten näher und beschreibt, wie ein Rechtsanwalt tätig sein muss, wohingegen die Fachanwaltsordnung vorgibt, unter welchen Voraussetzungen ein Fachanwaltstitel zu verleihen ist.
Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).