(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie - 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen, - 2.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, - 3.
Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, - 4.
Herstellen von Malz, - 5.
Herstellen von Würze, - 6.
Gären, Reifen und Lagern von Bier, - 7.
Filtrieren von Bier, - 8.
Herstellen von - a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug, - b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und - c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
- 9.
Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke, - 10.
Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und - 11.
nachhaltiges Einsetzen von - a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen, - b)
Kohlendioxid, - c)
Druckluft und - d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, - 3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit, - 4.
digitalisierte Arbeitswelt, - 5.
Planen von Arbeitsabläufen, - 6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und - 7.
Anwenden berufsbezogener Vorschriften.