(1) Der Bescheid soll enthalten
- 1.
die Bezeichnung der erlassenden Behörde, - 2.
die Personalangaben des Berechtigten, - 3.
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist, - 4.
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen, - 5.
die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23, - 6.
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags, - 7.
die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32, - 8.
die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36), - 9.
die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37, - 10.
den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, - 11.
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags, - 12.
die Belehrung über den Rechtsbehelf, - 13.
das Datum und die Unterschrift.
(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.