(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht
- 1.
bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen - 2.
bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.