Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder - 4.
entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
Anwälte zum DEÜV
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
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26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland