(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
Technik der Betriebsanlagen, - 2.
Technik der Fahrzeuge und - 3.
Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Trassierungsgrundsätze, - 2.
Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken, - 3.
Bahnübergänge und Kreuzungen, - 4.
Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik, - 5.
Energieversorgung, - 6.
Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie - 7.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen, - 2.
Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper, - 3.
Laufwerke und Spurführung, - 4.
Antrieb und Bremsen, - 5.
Begrenzung der Fahrzeuge, - 6.
Zug- und Stoßeinrichtungen, - 7.
Sicherheitseinrichtungen, - 8.
überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie - 9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Grundsätze des Fahrdienstes, - 2.
Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit, - 3.
Fahrpläne, - 4.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals, - 5.
Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung, - 6.
Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut, - 7.
Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen, - 8.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
- 1.
allgemeines Verwaltungsrecht, - 2.
Eisenbahnrecht, - 3.
Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht, - 4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, - 5.
Schadenersatzrecht, - 6.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, - 7.
Bahnpolizeirecht sowie - 8.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.