Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.
Anwälte zum ErsDiG

Rechtsanwältin Ulrike Sprock , geb. Dorn
26676 Barßel

Rechtsanwalt & Notar Dr. Fabian Eichholz
48703 Stadtlohn

Rechtsanwalt Dr. Malte Brix
10963 Berlin