(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,
- 1.
in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren; - 2.
die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 3.
die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind; - 4.
die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen; - 5.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 6.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus
- 1.
Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf, - 2.
Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz, - 3.
dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg, - 4.
Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München, - 5.
Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig, - 6.
Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg, - 7.
Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle, - 8.
Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart, - 9.
Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg, - 10.
der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden, - 11.
Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel, - 12.
Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin, - 13.
Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg, - 14.
Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg, - 15.
Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt, - 16.
Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin, - 17.
Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main, - 18.
Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.
Anwälte zum EuRAG
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32751 Maitland