(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
- 1.
Baumpflege, - 2.
Betriebswirtschaft sowie - 3.
Personal und Qualifizierung
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
Baumpflege: - a)
Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren, - b)
Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren, - c)
natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen, - d)
Sachwerte von Bäumen ermitteln, - e)
Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden, - f)
baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten, - g)
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen, - h)
Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten, - i)
betriebliche Qualitätsstandards umsetzen, - j)
Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen, - k)
Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten, - l)
Auftraggeber informieren und beraten sowie - m)
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;
- 2.
Betriebswirtschaft: - a)
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen, - b)
Märkte beobachten, bewerten und erschließen, - c)
Unternehmensziele formulieren, - d)
Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen, - e)
Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen, - f)
Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben, - g)
Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen, - h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden, - i)
betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen, - j)
Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten, - k)
Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen, - l)
Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden, - m)
Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen, - n)
Verträge unter Beachtung des Vertrags- und Haftungsrechts abschließen sowie - o)
Abnahme von Dienstleistungen durchführen und Mängelansprüche abwickeln;
- 3.
Personal und Qualifizierung: - a)
Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen, - b)
Konzepte der Mitarbeiterführung und der Personalplanung anwenden sowie Führungsverhalten reflektieren, - c)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten, - d)
Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und diese entsprechend einsetzen, - e)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren, - f)
Teamarbeit unterstützen und fördern, - g)
Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen, - h)
Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, - i)
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und fördern, - j)
Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie - k)
Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen planen und umsetzen.
(3) Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.