(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, - 2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung - a)
Anwendungsentwicklung, - b)
Systemintegration, - c)
Daten- und Prozessanalyse und - d)
Digitale Vernetzung sowie
- 3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, - 2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen, - 3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, - 4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, - 5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, - 6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz, - 7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, - 8.
Betreiben von IT-Systemen, - 9.
Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und - 10.
Programmieren von Softwarelösungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
- 1.
Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und - 2.
Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
- 1.
Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen, - 2.
Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und - 3.
Administrieren von IT-Systemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
- 1.
Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen, - 2.
Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten, - 3.
Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und - 4.
Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
- 1.
Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten, - 2.
Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und - 3.
Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz und - 5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
- 1.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290), - 2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und - 3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).