Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
der ermittelte Eigentümer; - 2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist; - 3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.
Anwälte zum GBO
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris