(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.
(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.
Anwälte zum GBO
Attorney-at-Law Esq. Alexander Thorlton
32953 Orlando
Spanischer Anwalt (Abogado) Unai Mieza Arana LL.M
48001 Bilbao
Anwalt Dr. Stephan Paetzold
75017 Paris