(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 - a)
Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vergewissert, - b)
Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt, - c)
Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in ein Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt, - d)
Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container verwendet, - e)
Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt, - f)
Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt, - g)
Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank, einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-Container, eine Güterbeförderungseinheit oder ein dort genanntes Gut übergibt, - h)
Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdokuments nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, - i)
Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmeldung erfolgt, - j)
Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder - k)
Nummer 18 eine vorgeschriebene Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;
- 2.
entgegen § 18 - a)
Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, einen IBC oder eine Großverpackung staut oder stauen lässt, - b)
Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit übergibt oder - c)
Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht richtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;
- 3.
entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt; - 4.
entgegen § 20 - a)
Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - b)
Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut, - c)
Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung, einen IBC, eine Großverpackung, einen Schüttgut-Container, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder eine Güterbeförderungseinheit lädt oder - d)
Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut verlädt;
- 5.
entgegen § 21 - a)
Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur Beförderung annimmt, - b)
Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, - c)
Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, - d)
Nummer 4 den Versender, den Empfänger und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder - e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird;
- 6.
entgegen § 22 - a)
Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt, - b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff ausgerüstet ist, - c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird, oder - d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;
- 7.
entgegen § 23 - a)
Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterrichtet wird, - b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Hinweistafel angebracht oder ein dort genanntes Verbot befolgt wird, - c)
Nummer 4 die Ladung nicht überwacht, - d)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem einsatzbereiten Zustand befindet oder die Schutzausrüstung und Schutzkleidung getragen wird, - e)
Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - f)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung gesichert ist, - g)
Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt, - h)
Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder Information nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, - i)
Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten wird, oder - j)
Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut, eine dort genannte Chemikalie oder ein dort genanntes Gas übernimmt;
- 8.
entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird; - 9.
entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; - 10.
entgegen § 26 - a)
Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet, - b)
Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht richtig anwendet, - c)
Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - d)
Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird oder eine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird, oder - e)
Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Person unterwiesen wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.