1 | Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
- b)
- Skizzen und Fertigungszeichnungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen
- c)
- Skizzen und Fertigungszeichnungen auf Plausibilität, Umsetzbarkeit und Vollständigkeit prüfen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- d)
- Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zur Vorbereitung von Herstellungsprozessen verwenden
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| | - e)
- Kunden und Kundinnen über das betriebliche Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren sowie Anforderungen von Kunden und Kundinnen erfassen und kundengerechte Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Kosten, entwickeln
- f)
- Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der langfristigen Nutzbarkeit von Glaserzeugnissen informieren
- g)
- Fertigungszeichnungen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und Toleranzen, anfertigen
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2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen, Fertigungszeichnungen und Begleitunterlagen entgegennehmen und prüfen
- b)
- Material- und Zeitbedarfe für die Durchführung von Arbeitsaufträgen ermitteln sowie Material- und Stücklisten erstellen
- c)
- Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Material- und Zeitbedarfen sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit eigenständig und im Team planen und mit Vorgesetzten abstimmen
- d)
- Werkstoffe, Betriebsstoffe und Hilfsstoffe, insbesondere feuerfeste Materialien, sowie Halbzeuge und Glasapparate auswählen, dabei Schonung von Ressourcen berücksichtigen
- e)
- Wiederverwertbarkeit von Reststoffen sowie Betriebs- und Hilfsstoffen prüfen, diese der Wiederverwertung zuführen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- f)
- Verfahren zur Herstellung von Glasapparaten unter Berücksichtigung der Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie Eigenschaften von Werkstoffen sowie Halbzeugen und Glasapparaten auswählen
- g)
- die Verfügbarkeit von Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen prüfen
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3 | |
| | - h)
- Hilfsmittel, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einrichten
- i)
- Hilfsmittel zur Heiß- und Kaltbearbeitung von Rohmaterialien und Werkstücken erstellen
- j)
- persönliche Schutzausrüstung auswählen
- k)
- Arbeitsplätze vorbereiten
- l)
- mit Vorgesetzten, Kollegen und Kolleginnen sowie im Team situationsgerecht kommunizieren, Sachverhalte darstellen und dabei Fachbegriffe verwenden
- m)
- Informationen, auch aus fremdsprachigen Unterlagen, entnehmen und anwenden
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| | - n)
- Bedarfe an Werkstoffen, Halbzeugen und Glasapparaten sowie Hilfsmitteln und Werkzeugen ermitteln und Bestellungen vorbereiten
- o)
- Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge annehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
- p)
- Werkstoffe, Halbzeuge und Glasapparate sowie Hilfsmittel und Werkzeuge lagern
- q)
- Halbzeuge und Glasapparate für den Transport vorbereiten, produktgerechte Verpackungen auswählen sowie Halbzeuge und Glasapparate bruchsicher verpacken
- r)
- Maßnahmen zur Nachhaltigkeit bei der Lagerung und Verpackung von Halbzeugen und Glasapparaten ergreifen
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3 | Trennen von Glaserzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise einsetzen, bedienen und steuern
- b)
- Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen
- c)
- persönliche Schutzausrüstung einsetzen
- d)
- Glaserzeugnisse thermisch trennen
- e)
- Glaserzeugnisse manuell, insbesondere durch Ritz-Brech-Verfahren, trennen
- f)
- Glaserzeugnisse maschinell trennen
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4 | manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)
- Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern von bis zu 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)
- Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- d)
- Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 16 Millimetern biegen
- e)
- Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu zehn Millimetern von Hand auf Dorn wickeln
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| | - f)
- an Glasrohren und Glasstäben Spitzen ziehen oder fertigen
- g)
- Glasrohre und Glasstäbe verengen und zentrieren
- h)
- Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 30 Millimetern blasen
- i)
- Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- j)
- Glasrohre auftreiben
- k)
- Glasrohre einseitig und doppelseitig mit einem Durchmesser des Außenrohres von bis zu 30 Millimetern einschmelzen
- l)
- Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße (NS) von bis zu NS 19/26 fertigen
- m)
- geschliffene Oberflächen feuerpolieren
- n)
- Auslauföffnungen justieren
- o)
- Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
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| | - p)
- Glasrohre seitlich einschmelzen
- q)
- Glasrohre und Glasstäbe mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern über 26 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- r)
- Kapillarrohre mit einem Innendurchmesser ab einem Millimeter zentrisch und seitlich zusammensetzen
- s)
- Dampf- und Druckausgleichsrohre an Glaskörper ansetzen
- t)
- Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser von bis zu 26 Millimetern biegen
- u)
- Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern fertigen
- v)
- Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern blasen
- w)
- Glaskörper in Formen einblasen
- x)
- Kegelhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 29/32 fertigen
- y)
- Hahnhülsen mit einer Normschliffgröße von bis zu NS 19/38 fertigen
- z)
- Flansche mit einer Durchmessernenngröße (DN) von bis zu DN 15 fertigen
- {)
- Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
- bb)
- vakuumdichte Drahtdurchführungen fertigen
- cc)
- Glasrohre in Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 70 Millimetern einschmelzen
- dd)
- Glasscheiben verbinden
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5 | maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen
- b)
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern ab 50 Millimetern zentrisch zusammensetzen
- c)
- Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter zentrisch zusammensetzen
| | |
| | - d)
- Glasrohre ab einem Durchmesser von 50 Millimetern verengen und zentrieren
- e)
- Böden, insbesondere Flach-, Rund- und Spitzböden, ab einem Durchmesser von 50 Millimetern fertigen
- f)
- Enden von Glasrohren zu Rändern bördeln
- g)
- Glasrohre auftreiben
- h)
- Glasrohre einseitig und doppelseitig einschmelzen
- i)
- Maßnahmen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz ergreifen
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| | - j)
- Glasrohre und Glasstäbe mit einem Durchmesser ab 20 Millimetern seitlich in unterschiedlichen Winkeln mit Glaskörpern zusammensetzen
- k)
- Kapillarrohre ab einem Innendurchmesser von einem Millimeter seitlich zusammensetzen
- l)
- Kugeln mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern aufblasen
- m)
- Glaskörper in Formen einblasen
- n)
- Glasrohre seitlich einschmelzen
- o)
- Flachglas und Glasfilterplatten mit einem Durchmesser von bis zu 40 Millimetern einschmelzen
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6 | Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern sägen
- b)
- Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 Millimetern planschleifen
- c)
- Flachglas schneiden
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| | - d)
- Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern sägen
- e)
- Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 85 Millimetern planschleifen
- f)
- Normschliffe für lösbare Verbindungsteile und Absperrhähne herstellen
- g)
- Glasrohre, Flachglas und Hohlglaskörper bohren
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7 | Herstellen von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Glasapparate zur Destillation herstellen
- b)
- Glasapparate für die Dosierung und Regelung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
- c)
- Glasapparate für Reaktionen herstellen
- d)
- Komponenten zur Sicherung vor unbeabsichtigten physikalischen und chemischen Reaktionsfolgen herstellen
- e)
- Wärmetauscher herstellen
- f)
- Glasapparate zur Aufbewahrung von Flüssigkeiten und Gasen herstellen
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| | - g)
- Glasapparate zur Extraktion herstellen
- h)
- Glasapparate mit Filterplatten herstellen
- i)
- Glasapparate zur qualitativen und quantitativen Analyse physikalischer oder chemischer Eigenschaften herstellen
- j)
- Glasapparate für die Vakuumtechnik herstellen
- k)
- Glasapparaturen aus Glasapparaten zusammensetzen
| | 34 |
8 | Nachbehandeln von Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Glas technisch entspannen
- b)
- Glasapparate signieren
- c)
- Glas und Glasapparate für die Übergabe vorbereiten
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| | - d)
- unterschiedliche Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzmöglichkeiten darstellen und bewerten
- e)
- Glasapparate graduieren
- f)
- Glasapparate unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion von Vakuumanlagen sowie Sicherheitsvorschriften evakuieren
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9 | Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und Spezifikationen auswählen und einsetzen
- b)
- Rohmaterialien, Halbzeuge und Glasapparate messen und auf Einhaltung der Zeichnungs- und Fertigungsvorgaben sowie der technischen Spezifikationen prüfen
- c)
- Funktionalität von Halbzeugen und Glasapparaten prüfen
- d)
- Zug- und Druckspannung mit optischen Spannungsprüfern feststellen und beurteilen
- e)
- Qualität von Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten nach optischen und attributiven Qualitätskriterien prüfen
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| | - f)
- Fehler an Rohmaterialien, Halbzeugen und Glasapparaten, deren Ursachen sowie Auswirkungen auf die Verarbeitung feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen und dokumentieren
- g)
- Mess- und Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
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10 | Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie Reinigungs- und Wartungsarbeiten unter Beachtung von Herstellerangaben, technischen Anweisungen und betrieblichen Vorgaben durchführen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen
- b)
- Ergebnisse von Reinigungs- und Wartungsarbeiten kontrollieren, bewerten und nach betrieblichen Vorgaben dokumentieren
- c)
- Störungen an Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- d)
- persönliche Schutzausrüstung einsetzen sowie Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere im Umgang mit Brennern und Abluft, ergreifen
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| | - e)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise auftragsbezogen sowie unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten vorbereiten, bedienen und steuern
| | 2 |
11 | Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach betrieblichen Vorgaben entgegennehmen
- b)
- Zustand von Halbzeugen und Glasapparaten analysieren und Schäden identifizieren
- c)
- Halbzeuge und Glasapparate für die Instandsetzung und Änderung vorbereiten
- d)
- Maßnahmen sowie Materialien, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Instandsetzung und Änderung auswählen
- e)
- Halbzeuge und Glasapparate instand setzen und ändern
- f)
- Ergebnisse durchgeführter Instandsetzungs- und Änderungsmaßnahmen überprüfen und dokumentieren
- g)
- Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten ergreifen
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12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Herstellungsprozessen erläutern
- b)
- betriebliches Qualitätssicherungssystem auf allen Bearbeitungsstufen anwenden
- c)
- Arbeitsergebnisse kontinuierlich kontrollieren und bewerten
- d)
- Arbeitsergebnisse dokumentieren
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| | - e)
- qualitätssichernde Maßnahmen zur Vorbeugung und Korrektur einleiten und durchführen
- f)
- Qualitätsmängel und deren Ursachen identifizieren sowie zu deren Beseitigung beitragen
- g)
- Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
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