Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1.
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; - 2.
Personen, die - a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert, - b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder - c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- 3.
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; - 4.
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; - 5.
Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; - 6.
Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; - 7.
Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
Anwälte zum GVG
![Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer](https://www.anwalt.de/img_cache/f4/f40b4641905bf2860eea338e23b6de6d.png)
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Holzer
46395 Bocholt
![Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener](https://www.anwalt.de/img_cache/37/3734ddf97cfed0eaa652a20d3598ec31.png)
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Wesener
45657 Recklinghausen
![Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf](https://www.anwalt.de/img_cache/f5/f58f6f65ea5aab78b7013ab485911967.png)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Jahndorf
48143 Münster