(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich
- 1.
die Werbung für Arzneimittel nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der - a)
in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen, - b)
in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren,
- 2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Anwälte zum HeilMWerbG

Rechtsanwältin Nannette Fischer
93053 Regensburg

Rechtsanwältin Brigitte Albers
40699 Erkrath

Rechtsanwältin Annett Kaiser
06108 Halle (Saale)