HeilMWerbG - Heilmittelwerbegesetz
- § 1 HeilMWerbG
- § 2 HeilMWerbG
- § 3 HeilMWerbG
- § 3a HeilMWerbG
- § 4 HeilMWerbG
- § 4a HeilMWerbG
- § 5 HeilMWerbG
- § 6 HeilMWerbG
- § 7 HeilMWerbG
- § 8 HeilMWerbG
- § 9 HeilMWerbG
- § 10 HeilMWerbG
- § 11 HeilMWerbG
- § 12 HeilMWerbG
- § 13 HeilMWerbG
- § 14 HeilMWerbG
- § 15 HeilMWerbG
- § 16 HeilMWerbG
- § 17 HeilMWerbG
- § 18 HeilMWerbG
- Anlage HeilMWerbG - (zu § 12) Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
Die wichtigsten Fragen zum HeilMWerbG
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Was ist das HWG und was regelt es?
Das Heilmittelwerbegesetz – kurz HWG – definiert Regeln bezüglich der Werbung für Arzneimittel, medizinische Produkte sowie für andere Heilmittel bzw. Heilverfahren, wie z. B. chirurgische Eingriffe, in der Bundesrepublik Deutschland. -
Wann ist eine Werbung irreführend?
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Wann ist öffentliche Werbung für Arzneien verboten?
Über das HeilMWerbG
Was ist das HWG und was regelt es?Das Heilmittelwerbegesetz – kurz HWG – definiert gemäß § 1 HWG Regeln bezüglich der Werbung für Arzneimittel, medizinische Produkte sowie andere Heilmittel bzw. Heilverfahren, wie z. B. chirurgische Eingriffe, in der Bundesrepublik Deutschland. Verbraucher sollen somit vor einer falschen Anwendung von Arzneien geschützt werden.
Das HWG besteht aus insgesamt 18 Paragrafen sowie aus einer Anlage zu § 12 HWG. In dieser geht es um Krankheiten, die von der Werbung ausgeschlossen sind. Dazu zählen unter anderem Suchtkrankheiten, bösartige Neubildungen oder Infektionskrankheiten.
Darüber hinaus definiert § 2 HWG, was unter dem Begriff Fachkreise zu verstehen ist. Zusammengefasst sind das alle Gesundheitsberufe, wie z. B. Krankenschwester, Klinikverwalter oder Ärzte.
Wann ist eine Werbung irreführend?
In § 3 HWG ist geregelt, dass irreführende Werbung aus medizinrechtlicher Sicht unzulässig ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn
- Arzneien oder Medizinprodukten eine bestimmte Wirkung nachgesagt wird, die sie in Wirklichkeit nicht haben.
- der Eindruck erweckt wird, dass es eine hundertprozentige Erfolgschance gibt.
- Risiken und Nebenwirkungen verschwiegen werden.
- unwahre Angaben, z. B. über die Zusammensetzung der Arzneien oder über den Hersteller, gemacht werden.
Welche Angaben sind verpflichtend?
§ 4 HWG schreibt vor, welche Angaben Arzneimittelwerbung verpflichtend beinhalten muss. Dazu zählt unter anderem
- der Name oder die Firma sowie der Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
- die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Arzneimittels,
- die Nebenwirkungen,
- die Anwendungsgebiete,
- Warnhinweise – falls vorgeschrieben,
- der Hinweis „verschreibungspflichtig“ bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen.
Wann ist öffentliche Werbung für Arzneien verboten?
Das HWG beinhaltet weitere Regelungen bezüglich des Verbots für öffentliche Arzneimittelwerbung. Das ist unter anderem der Fall, wenn
- in der Packungsbeilage einer Arznei für ein anderes Mittel geworben wird (§ 4a HWG).
- außerhalb der Fachkreise für ein medizinisches Produkt Werbung gemacht wird (§ 4a HWG).
- keine wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnisse vorliegen (§ 6 HWG).
- sich die Werbung auf Fernbehandlungen bezieht (§ 9 HWG) oder
- sie im Rahmen von Werbevorträgen stattfindet bzw. durch Empfehlungen Dritter (§ 11 HWG).
Das HWG enthält noch einige weitere, wichtige Bestimmungen. Dazu zählt unter anderem:
- § 8 HWG: Die Werbung für Teleshopping ist unzulässig.
- § 10 HWG: Für verschreibungspflichtige Arzneien darf nur bei Ärzten, Zahnärzten oder Apothekern geworben werden. Außerdem darf außerhalb der Fachkreise nicht für Arzneimittel Werbung gemacht werden, die entweder die Stimmungslage beeinflussen oder abhängig machen.
- § 14 HWG: Wer das Verbot bezüglich irreführender Werbung missachtet, muss entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.