(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, - 6.
Betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 10.
Warten von Betriebsmitteln, - 11.
Steuerungstechnik, - 12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 13.
Kundenorientierung, - 14.
Anwenden von technischen Unterlagen, - 15.
Trennen und Umformen, - 16.
Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen, - 17.
Fügen von Bauteilen, - 18.
Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, - 19.
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen, - 20.
Prüfen von Bauteilen und Baugruppen, - 21.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
Ausrüstungstechnik, - 2.
Feinblechbau, - 3.
Schiffbau, - 4.
Schweißtechnik, - 5.
Stahl- und Metallbau.