(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, - 6.
Betriebliche und technische Kommunikation, - 7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 10.
Warten von Betriebsmitteln, - 11.
Steuerungstechnik, - 12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 13.
Kundenorientierung, - 14.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren, - 15.
Montage und Demontage, - 16.
Erprobung und Übergabe, - 17.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen, - 18.
Programmieren von Maschinen und Anlagen, - 19.
Prüfen, - 20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
Formentechnik, - 2.
Instrumententechnik, - 3.
Stanztechnik, - 4.
Vorrichtungstechnik.