(1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,
- 1.
ohne gültige Vignette oder - 2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht,
(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:
- 1.
Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe, - 2.
Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde, - 3.
Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe, - 4.
Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang, - 5.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen, - 6.
Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht, - 7.
Zahlungsstatus, - 8.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.
(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.