§ 6 InfrAG - Infrastrukturabgaberegister

(1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgaberegister über

1.
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind,
2.
Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird oder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung, und
3.
andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastrukturabgaberegister geführt.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:

1.
Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
2.
Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des Nationalitätenkennzeichens,
3.
Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,
4.
Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG,
5.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,
7.
Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,
8.
Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,
9.
Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,
10.
Ausnahmetatbestände nach § 2,
11.
Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,
12.
Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,
13.
Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, und Betriebszeitraum,
14.
Merkmal Übermittlungssperre,
15.
Merkmal Abgabepflicht.

(3) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Hinsichtlich der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes nicht anzuwenden.

(4) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten verarbeiten:

1.
Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge,
2.
Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erteilt wurde,
3.
Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen Zahlungsvorgangs,
4.
Zahlungsstatus.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13 in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. Die Bundesfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. Sie haben die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zuständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

(7) Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abrufen und verwenden. Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. Für die Erteilung automatisierter Bescheide können die einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten automatisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind. Für die Datenübermittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.

(8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. Es hat die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2, soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.

(10) Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.