(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
der Ausbildungsbetrieb: - 1.1
Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben, - 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, - 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 1.4
Umweltschutz; - 2.
Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung; - 3.
Kommunikation und Kooperation; - 4.
Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft; - 5.
Informations- und Kommunikationssysteme; - 6.
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Archiv: - 1.1
Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern, - 1.2
Erschließung, - 1.3
Technische Bearbeitung und Aufbewahrung, - 1.4
Informationsvermittlung und Benutzungsdienst; - 2.
in der Fachrichtung Bibliothek: - 2.1
Erwerbung, - 2.2
Erschließung, - 2.3
Bearbeitung von Medien, Bestandspflege, - 2.4
Benutzungsdienst und Informationsvermittlung; - 3.
in der Fachrichtung Information und Dokumentation: - 3.1
Beschaffung, - 3.2
Erschließung, - 3.3
Verwaltung und Pflege von Datenspeichern, - 3.4
Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen, - 3.5
Marketing; - 4.
in der Fachrichtung Bildagentur: - 4.1
Beschaffung, - 4.2
Erschließung, - 4.3
Aufbewahrung und technische Bearbeitung, - 4.4
Bildvermittlung, - 4.5
Marketing; - 5.
in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation: - 5.1
Sammlung, Erfassung und Strukturierung medizinischer Informationen, - 5.2
Erschließung und Verschlüsselung, - 5.3
Verwaltung und Pflege von Datenbeständen, - 5.4
Statistik und Informationsdienstleistungen.