(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
- 1.
nach Art und Menge - a)
die inländische Rohölförderung, - b)
die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern, - c)
die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland, - d)
den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte, - e)
den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
- 2.
unterteilt nach Art und Menge der Produkte - a)
die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See, - b)
die Bestände im Inland, - c)
die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft, - d)
die Bestandsveränderungen durch Verluste;
- 3.
die Kapazitäten - a)
der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen, - b)
der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen, - c)
der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1 000 Kubikmeter.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.