(1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen, - 2.
die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, - 3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten, - 4.
die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und - 5.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.