Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Anwälte zum OWiG 1968

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon

Rechtsanwalt Heiko Benjamins
26721 Emden

Rechtsanwalt Arno Saathoff
26603 Aurich