(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Entscheidung über Anträge auf Gewährung und Aufhebung von Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes; - 2.
die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
Anwälte zum RPflG 1969

Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach

Rechtsanwalt Stefan Maurer
52428 Jülich

Rechtsanwalt Simon Pake
47226 Duisburg