(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anwälte zum RPflG 1969

Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach

Rechtsanwalt Stefan Maurer
52428 Jülich

Rechtsanwalt Simon Pake
47226 Duisburg