Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Anwälte zum RPflG 1969

Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach

Rechtsanwalt Stefan Maurer
52428 Jülich

Rechtsanwalt Simon Pake
47226 Duisburg