(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.
Altersrente und Zusatzaltersrente, - 2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und - 3.
Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente, - 2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente, - 3.
Bergmannsrente, - 4.
Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, - 2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, - 3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente, - 4.
Unterhaltsrente, - 5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.