(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
- 1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und - 2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)