(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Gebühren werden erhoben für:
1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
3. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
und | höchstens 51 Euro. |
(3) Gebührenfrei sind:
- 1.
die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, - 2.
die Einbürgerung nach § 15, - 3.
die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, - 4.
der Erklärungserwerb nach § 5, - 5.
der Verzicht und - 6.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3.
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
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