(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.
(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.
Anwälte zum ScheckG

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon
Advogada Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon

Rechtsanwältin Lydia Reißen-Hädicke
52525 Heinsberg