(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.
Anwälte zum ScheckG

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon
Advogada Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon

Rechtsanwältin Lydia Reißen-Hädicke
52525 Heinsberg