(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Anwälte zum ScheckG

Advogado (Rechtsanwalt in PT) Diogo Pereira Coelho
2765-349 Lissabon
Advogada Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon

Rechtsanwältin Lydia Reißen-Hädicke
52525 Heinsberg