(1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
- 1.
zu erwartenden Einnahmen - 2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und - 3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar.
Anwälte zum SchwbAV 1988
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland
Rechtsanwältin Constanze Knaak
47652 Weeze
Rechtsanwältin Alisia Gianna Liebeton
52525 Heinsberg