(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an
- 1.
die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige, - 2.
öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, - 3.
Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.