(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, - 2.
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, - 3.
Leistungen - a)
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, - b)
zur Berufswahl und Berufsausbildung, - c)
zur beruflichen Weiterbildung, - d)
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, - e)
zum Verbleib in Beschäftigung, - f)
der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- 4.
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Anwälte zum SGB 1
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
26506 Norden
Rechtsanwalt Stefan Fliege
26603 Aurich
Rechtsanwalt Niklas Sander
26802 Moormerland