(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Anwälte zum SGB 3
Rechtsanwältin Maike Gilgenast-Geppert
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Rechtsanwältin Astrid Basten
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6221 VA Maastricht