Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
Beginn und Höhe der Rente, - 2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie - 3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
Anwälte zum SGB 5
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